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Kurzarbeitsentschädigung (KAE): Finden Sie im Folgenden einige wichtige Informationen rund um das Thema Kurzarbeit in der Schweiz - einfach und übersichtlich dargestellt.


Was bezweckt die KAE?

Durch die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) bis zu 80% der Lohnkosten auf Ausfallstunden der berechtigten Mitarbeiter.

Warum wird das Instrument eingesetzt?

Durch den Einsatz von Kurzarbeitsentschädigungen sollen Kündigungen von Angestellten im Unternehmen verhindert werden und kurzfristiger und in Folge der Covid-19-Epidemie unvermeidbarer Arbeitsausfall finanziell abgefedert werden.

Für wen kann Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden?

a) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, welche für die ALV (Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig sind. 

b) Arbeitnehmende, die die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben, jedoch das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreich haben.

c) Mitarbeitende auf Abruf (Angestellte im Stundenlohn) in einem unbefristeten und seit mind. sechs Monaten laufenden Arbeitsverhältnis im      Unternehmen. Mitarbeitende auf Abruf können rückwirkend ab 01. September 2020 für KAE angemeldet werden, diese vom Bundesrat am 28. Oktober 2020 beschlossene Massnahme ist zeitlich befristet bis 30. Juni 2021.

Wie kann ich Leistungen anmelden?

Der Bund hat entschieden die Anmeldung noch bis Ende Dezember 2020 mittels vereinfachtem Verfahren möglich zu machen. 

Die Voranmeldung kann unter folgendem Link direkt Online getätigt werden: Job-Room

Nach erfolgter und genehmigter Voranmeldung können Sie die KAE z.B. im Kanton Zürich unter diesem Link direkt Online abrechnen (Log-In erforderlich):  KAE Arbeitslosenkassen Zürich


Das offizielle Excel Supportformular können Sie direkt hier downloaden:


Eine Prozessübersicht des SECO finden Sie zum Download hier:

SECO - Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Prozesse Kurzarbeitsentschädigung.pdf (315.07KB)
SECO - Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Prozesse Kurzarbeitsentschädigung.pdf (315.07KB)


Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung der Unterstützungsgelder und füllen auf Wunsch die notwendigen Formulare direkt für Sie aus.


Was genau wird bei der Kurzarbeitsentschädigung vergütet?

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird dem Arbeitgeber nach der Karenzzeit 80% des Lohnanteiles ausgezahlt, welcher durch Kurzarbeit entfallen ist. 

Ebenso wird Ihnen der Arbeitgeberbeitrag für AHV/IV/EO/ALV (6.375%) auf dem auf die Kurzarbeitsentschädigung fallenden Anteil gezahlt.

Beispiel: 

Ihr Mitarbeiter verdient 5'000 CHF monatlich.

Durch die Covid-19-Epidemie leidet ihr Unternehmen unter rückläufiger Arbeit, ihr Mitarbeiter kann im Monat x nur noch zu 80% im Unternehmen ausgelastet werden. Sie haben folglich einen Arbeitsausfall in Höhe von 20%. Diesen Ausfall können Sie als Kurzarbeit anmelden.Die 20% des Lohnes ihres Mitarbeiters entsprechen somit 1'000 CHF.  Mit der Kurzarbeitsentschädigung werden Ihnen 80% des Arbeitsentfalles im Monat x vergütet, folglich 800 CHF für diesen Monat zuzüglich der darauf anfallenden Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO/ALV in Höhe von 6.375%.

Ab wann kann Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragt werden?

Der Arbeitsausfall muss sich auf mindestens 10% belaufen.

Wie lange kann Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bezogen werden?

Die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde vom Bundesrat am 01. Juli 2020 von 12 auf 18 Monate erhöht.